ABV-Bereich im Bachelorstudiengang Biologie
Liebe Studierende,
im Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung (ABV) sind in Ihrem Studiengang insgesamt 30 Leistungspunkte (LP) zu erbringen.
Welche Bereiche Sie verpflichtend belegen müssen und welche weiteren Regeln für Sie gelten, hängt davon ab, nach welcher Version des Studiengangs Sie studieren. Für weitere Informationen wählen Sie bitte Ihre Studiengangsversion:
Mono-Bachelor Biologie Zulassung bis WS 2022/23
oder
Mono-Bachelor Biologie Zulassung ab WS 2023/24
ABV-Praktikum
Für die Verwaltung Ihres verpflichtenden ABV-Praktikums – von der Anmeldung bis zum Modulabschluss – ist der Career Service der Freien Universität zuständig.
Wenn Sie wissen, in welchem Bereich Sie gerne ein Praktikum machen möchten – vielleicht haben Sie sogar schon eine Zusage erhalten – kontaktieren Sie zunächst unbedingt Ihre*n Praktikumsbeauftragte*n am Institut. Dort erfahren Sie, ob das Praktikum berufsqualifizierend im Sinne Ihrer Studienordnung ist. Lassen Sie sich die Anerkennungswürdigkeit des Praktikums bitte bestätigen.
Beschluss des Prüfungsausschusses zu Corona-bedingten Änderungen im ABV-Bereich:
1.) Erhöhung des BFO-Anteils
Aufgrund der Coronavirus-bedingten Knappheit an Modulen im ABV-Bereich hat der Prüfungsausschuss beschlossen, dass im Bereich der fachnahen ABV (= Berufsfeldorientierung, BFO) auch mehr als 15 LP für den Studienabschluss erworben und zum Abschluss eingebracht werden können, wenn Sie das möchten.
Bitte beachten Sie dabei jedoch, dass maximal 25 LP an fachnahen BFO-Modulen eingebracht werden können, da für den Monobachelorstudiengang ein ABV-Praktikum mit zumindest 5 LP verpflichtend zu absolvieren ist. Diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für Studierende, die im
- Sommersemester 2020
- oder Wintersemester 20/21
- oder Sommersemester 2021
- oder Wintersemester 2021/22
- oder Sommersemester 2022
bereits an der Freien Universität immatrikuliert waren.
Für Studierende, die sich ab dem Wintersemester 2022/23 neu für den Monobachelor Biologie immatrikulieren, gilt diese Ausnahmeregelung nicht mehr.