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Prüfungsanmeldung, Rücktritt, Wiederholung

Informationen für Lehrende und Studierende am Fachbereich BCP

 Wir möchten Sie auf neue Regelungen der in 2013 verabschiedeten Rahmenstudien- und -prüfungsordnung (RSPO) hinweisen, die ab 1. Oktober 2015 in Kraft treten werden. Es handelt sich hierbei um einen groben Überblick, bei dem vor allem Neuerungen für Lehrende und Studierende im Vordergrund stehen. Wichtigste Neuerung ist die Regelung der Wiederholungsmöglichkeiten für nicht bestandene Prüfungen.


1. Wiederholung von Prüfungsleistungen

2. Bindende und nicht bindende Prüfungstermine

3. Prüfungsanmeldung und -abmeldung

4. Informationen für Studierende der Pharmazie

5. Weitere Informationen

6. FAQs


                                                                                                                                        


1. Wiederholung von Prüfungsleistungen (§ 20 Abs. 3 RSPO)

Ab dem 1. Oktober 2015 dürfen Prüfungsleistungen in Studiengängen des FB BCP (Ausnahme sind Abschlussarbeiten) nach einem erstmaligen Nichtbestehen nur noch höchstens dreimal wiederholt werden, dies bedeutet: 1 Prüfungsversuch und 3 Wiederholungsversuche = insgesamt 4 Prüfungsversuche.

(Ausnahme: Im Masterstudiengang Biologie der 2014er SPO und im Masterstudiengang Biodiversität, Öklologie und Evolution der 2014er SPO dürfen Prüfungsleistungen höchstens zweimal wiederholt werden.)

Wird der letztmögliche Wiederholungsversuch ohne Erfolg abgelegt, ist die letzte Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden. Ist diese Prüfungsleistung zum erfolgreichen Studienabschluss notwendig (z.B. ein Pflichtmodul), ist auch die Gesamtprüfung im Studiengang nicht bestanden und das Studium kann nicht fortgesetzt werden.

Bereits abgelegte Prüfungsversuche vor dem 1. Oktober 2015 werden bei der Berechnung der Wiederholungsversuche nicht mitgezählt (Ausnahme: Pharmazie). Entscheidend für die Zählung ist das Datum, an dem die Prüfung abgelegt wurde. Somit fallen Prüfungen und Nachprüfungen aus vorhergehenden Semestern nur unter die neue Regelung, sofern sie ab dem 1. Oktober 2015 durchgeführt werden.

                                                                                                                                        


2. bindende und nicht bindende Prüfungstermine (§ 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 RSPO)

Die Bereiche haben sich für folgende Prüfungsbedingungen entschieden:

Bereich

Prüfungstermine

Geltungssemester

Biochemie

Bindend (ausgesetzt)

seit WiSe 15/16*

Biologie

Bindend (ausgesetzt)

seit WiSe 15/16*

Chemie

Bindend (ausgesetzt)
Ausnahme: Physikalisch-Organische Chemie (Masterstudiengang): die Prüfungstermine sind bindend

seit WiSe 15/16*

Pharmazie

Bindende Prüfungstermine

seit 2003

* Da die Bereiche Biologie, Biochemie und Chemie bis auf weiteres die bindenden Prüfungstermine ausgesetzt haben (Chemie: bitte Ausnahme beachten), solange bis die technische Umsetzbarkeit gegeben ist, gelten bis dahin für diese Bereiche die Regelungen zu den nicht bindenden Prüfungsterminen. Die Prüfungsausschüsse behalten sich vor, in kommenden Semestern die Prüfungsbedingungen zu ändern. Über Änderungen wird zwei Monate vor Semesterbeginn auf dieser Webseite informiert.

Bitte beachten Sie, dass für Module, die von anderen Fachbereichen angeboten werden, bindende Prüfungstermine vorliegen können.

Wer zu einem bindenden Prüfungstermin ohne Abmeldung nicht erscheint, hat die Prüfung nicht bestanden. Um dies zu vermeiden, ist der rechtzeitige Rücktritt innerhalb der vom Prüfungsausschuss festgelegten Rücktrittsfrist (Abmeldung bis spätestens 14 Tage vor der Prüfung) erforderlich. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rücktritt nur noch möglich, wenn ein triftiger Grund vorliegt.

Bei einem nicht bindenden Prüfungstermin ist eine Abmeldung nicht erforderlich; ein fehlender Rücktritt bleibt ohne Folgen.


                                                                                                                                        


3. Prüfungsanmeldung und -abmeldung

Studierende sind durch die Anmeldung zu einem Modul und zu Lehrveranstaltungen des Moduls automatisch zur Prüfung angemeldet.

Nach dem Ende der Rücktrittsfrist (14 Tage vor der Prüfung) bei bindenden – bzw. ab dem Beginn der Prüfung bei nicht bindenden – Prüfungsterminen ist der Rücktritt nur noch mit triftigem Grund möglich.

Bei Nichtantritt und nicht rechtzeitigem Rücktritt von der Prüfung ohne Angabe von Gründen wird ein "nicht erschienen" vermerkt und zusätzlich wird bei bindenden Prüfungsterminen die Prüfung mit der Bewertung "5,0 - nicht bestanden" als Prüfungsversuch gezählt.

                                                                                                                                        


4. Informationen für Studierende der Pharmazie

In der Pharmazie gelten bindende Prüfungstermine laut Studien- und Prüfungsordnung bereits seit 2003. Im Studiengang Staatsexamen Pharmazie dürfen Leistungskontrollen bei scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen insgesamt sechsmal (Studienordnung 2003) und ab dem Sommersemester 2016 insgesamt dreimal wiederholt werden (Studienordnung 2014). Nähere Informationen finden Sie HIER.

                                                                                                                                        


5. Weitere Informationen
 
Weitere Informationen finden sich in einer zentralen Handreichung der Freien Universität Berlin für Studierende und Lehrende:

Begrifflichkeit Erläuterung

bindende Prüfungstermine

Jeder Prüfungstermin ist verbindlich und muss wahrgenommen werden. Ein Rücktritt von dem Prüfungstermin ist nur innerhalb der jeweilig festgesetzten Frist möglich.
nicht bindende Prüfungstermine Jeder Prüfungstermin kann besucht werden, wobei ein Nichterscheinen keine Konsequenzen mit sich bringt. Eine Abmeldung von der Prüfung ist nicht nötig.
Wiederholungsversuch Wenn der erste Prüfungsversuch erfolgt ist ("bestanden", "nicht bestanden" und bei bindenden Prüfungsterminen auch "nicht erschienen") gelten alle weiteren Prüfungen als Wiederholungsprüfungen für die Studierenden.
Rücktritt Von einer Prüfung innerhalb einer gewissen Frist ohne Angaben von Gründen kann zurückgetreten werden. Ein Rücktritt ist nur bei bindenden Prüfungsterminen erforderlich.

                                                                                                                                       


6. FAQs

Nein, die Wiederholungsregelung tritt erst ab 1.10.2015 in Kraft. Vorher abgelegte Prüfungsversuche werden nicht gezählt. Es werden jedoch alle Prüfungsversuche gezählt, die am oder nach dem 01.10.2015 durchgeführt werden, auch wenn die Prüfung zu Lehrveranstaltungen aus vorangegangenen Semestern gehört.

In der Pharmazie gelten bereits seit 2003 bindende Prüfungstermine, daher zählen auch die Wiederholungsversuche, die vor dem 1.10.2015 unternommen worden sind.

Nach der neuen RSPO ab dem 1. Oktober 2015 hat man einen (1) Prüfungsversuch und danach drei (3) Wiederholungsversuche.

Ausnahmen:

  • Pharmazie (Studienordnung 2003) bis Sommersemester 2016, dann auch 3 Wiederholungsversuche
  • MSc Biologie (SPO 2014) & MSc Biodiversität, Ökologie und Evolution (SPO 2014)
    (1) Prüfungsversuch und danach zwei (2) Wiederholungsversuche.

Vor dem letzten Wiederholungsversuch besteht für Studierende die Möglichkeit auf ein persönliches Beratungsangebot. Beim letzten Wiederholungsversuch eines Studierenden muss die Beurteilung von zwei PrüferInnen vorgenommen werden.

Durch die Anmeldung zu einem Modul und den Lehrveranstaltungen des Moduls erfolgt automatisch eine Anmeldung zur dazugehörigen Prüfung.

Bei bindenden Prüfungsterminen sind alle weiteren notwendigen Wiederholungsprüfungen ebenfalls mit angemeldet.

Die Termine zu den Prüfungen werden rechtzeitig vom Prüfungsausschuss festgelegt und bekannt gegeben. Im Bereich Biologie wurde diese Aufgabe an das Studienbüro Biologie delegiert.

Prüfungstermine werden auf:

  • den Fachbereichswebseiten
  • im eVV
  • über Dozierende oder
  • über Aushänge

bekannt gegeben.

Studierende haben die Pflicht, sich selbstständig über ihre Prüfungstermine zu informieren.

Eine Notenverbesserung ist in den Modulen, bei denen dies in der jeweils geltenden Studien- und Prüfungsordnung vorgesehen ist, weiterhin möglich.

Bei Nichterscheinen zum erstmöglichen Termin, gelten alle weiteren Prüfungstermine als Termin für eine nachzuholende Prüfungsleistung und für in Wiederholungsterminen erlangte Leistungen ist eine Notenverbesserung ausgeschlossen.

In der Prüfungsordnung kann eine einmalige Wiederholung der Prüfungsleistungen zur Notenverbesserung vorgesehen sein. Wenn der erste mögliche Prüfungstermin unmittelbar nach Abschluss der zugehörigen Lehrveranstaltung wahrgenommen wird, darf eine mit "ausreichend" 4,0 oder besser bewertete Prüfungsleistung in Form einer Klausur einmalig wiederholt werden. Hierbei wird nur die Note mit dem besseren Ergebnis gewertet.

  • Im Fall von Wiederholungsprüfungen ist eine Notenverbesserung ausgeschlossen.
  • Andere Formen von Prüfungsleistungen wie mündliche Prüfung, Hausarbeiten etc. sind von der Regel ausgeschlossen.
  • Wurde der erste mögliche Prüfungstermin versäumt (Krankheit, Rücktritt etc.) ist eine Notenverbesserung ebenfalls ausgeschlossen.

Bei bindenden Prüfungsterminen legt der Prüfungsausschuss eine Frist fest, innerhalb derer Studierende ohne Angaben von Gründen zurücktreten können.

Die Frist  zur Abmeldung von Prüfungen endet für die Studiengänge der Biologie, Biochemie und Chemie 14 Tage vor der Prüfung.

Mit Angabe von Gründen: Nach Ablauf der Rücktrittsfrist ist ein Rücktritt nur noch mit triftigem Grund möglich.

 

Beispiele für einen triftigen Grund wären:

  •  Krankheit mit Prüfungsunfähigkeit: Bei Krankheit der oder des Studierenden oder eines von ihr oder ihm allein zu betreuenden nahen Angehörigen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Verwendung einer „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ wie für Arbeitnehmer ist nicht ausreichend.
  • Äußere unzumutbare Einwirkungen während der Prüfung
  • Tod eines nahen Angehörigen.

Ein Rücktrittsgrund ist unverzüglich dem Prüfungsbüro mitzuteilen. Über den Rücktritt entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.

Ein ärztliches Attest ist eine Bescheinigung von einem Arzt, aus der hervorgeht, dass der oder die Studierende studier- und prüfungsunfähig ist.

Eine Krankschreibung für einen Arbeitgeber  ohne die Angabe der Studier- und Prüfungsunfähigkeit gilt nicht als Attest.

Nein, eine Klausurteilnahme setzt voraus, dass sich Studierende im Campus Management für das Modul und mindestens einer Lehrveranstaltung angemeldet haben. Sollte eine Anmeldung im Campus Management im Anmeldezeitraum zu Beginn eines Semesters nicht möglich sein, sollte sich der bzw. die Studierende an das jeweilige Studienbüro wenden.

Ausnahmen gelten nur in der Pharmazie.

Nebenhörer melden sich bitte direkt bei den Dozenten zu den entsprechenden Klausuren an.

Als Hauptklausur bzw. Hauptprüfung gilt der Prüfungstermin, welcher unmittelbar nach Abschluss der zugehörigen Lehrveranstaltung und dem zugehörigen Modul im jeweiligen Semester angeboten wird.

  • Ist der Prüfungstermin bindend und der bzw. die Studierende hat sich innerhalb der Rücktrittsfrist nicht von der Prüfung abgemeldet, so gilt die Prüfung als "nicht bestanden 5,0".
  • Ist der Prüfungstermin bindend und der bzw. die Studierende hat sich innerhalb der Rücktrittsfrist nicht von der Prüfung abgemeldet, kann aber den Prüfungstermin aus triftigem Grund nicht wahrnehmen, muss dies direkt beim Prüfungsbüro angezeigt werden und der Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag.
  • Ist der Prüfungstermin nicht bindend, hat ein Nichterscheinen keine Konsequenzen zur Folge. Eine Abmeldung von der Prüfung ist nicht nötig.

Egal ob der Prüfungstermin bindend oder nicht bindend ist, gilt die erbrachte Prüfungsleistung.

Wird die Prüfungsleistung bestanden, kann geschaut werden, ob es für das Modul das Recht der Notenverbesserung gibt.

Wird die Prüfungsleistung nicht bestanden, ist bei bindenden Prüfungsterminen der nächstmögliche Prüfungstermin wahrzunehmen.

Ist der Prüfungstermin nicht bindend, kann der nächstmögliche Prüfungstermin oder ein späterer Prüfungstermin wahrgenommen werden.

Ist eine Studierende bzw. ein Studierender zu einem bindenden Prüfungstermin erkrankt oder kann aus triftigem Grund an einer Prüfung nicht teilnehmen, ist unverzüglich beim Prüfungsbüro ein ärztliches Attest einzureichen oder der triftige Grund anzuzeigen.

Wird dem Attest bzw. dem triftigen Grund vom Prüfungsausschuss stattgegeben, gilt die Prüfung als entschuldigt und als nicht angetreten und sie wird nicht als Prüfungsversuch gezählt.

siehe auch: Was passiert, wenn jemand an der Hauptklausur nicht teilnimmt?

 

Alle Prüfungstermine, die nicht unmittelbar nach Abschluss der zugehörigen Lehrveranstaltung und dem zugehörigen Modul im jeweiligen Semester wahrgenommen werden, gelten als Wiederholungsprüfungen bzw. Wiederholungstermine.

Nach dem letzten nicht bestandenen Prüfungsversuch kann das Studium nicht fortgesetzt werden und es kann auch kein weiterer Studiengang, der das betreffende Modul verpflichtend beinhaltet, aufgenommen werden.

Dies wird durch eine Eintragung im Campus Management und einem Bescheid durch den Prüfungsausschuss dem/r Studierenden bekannt gegeben.

Mit der Zustellung des Bescheides beginnt eine Frist, innerhalb dieser ein/e Student/in Einsicht in die Prüfungsakte nehmen kann.

Wie erfolgt die Anmeldung zu Prüfungen innerhalb der Pharmazie?

Die Studierenden müssen sich zur Klausurteilnahme nicht extra anmelden. Allgemein sind sie teilnahmeberechtigt, wenn sie den zugehörigen Seminarteil oder das Praktikum der Lehrveranstaltung abgeschlossen haben, und stehen dann automatisch auf der Klausurliste. Gleiches gilt auch für die mündlichen Kolloquien.

Wie erfolgt der Rücktritt von einer Prüfung in der Pharmazie? Bei wem melden sich die Studierenden, welche Unterlagen werden derzeit benötigt?

Der Rücktritt von einer Klausur funktioniert nur über ein ärztliches Attest. Dieses muss dann fristgerecht bei den klausurzuständigen Dozenten eingereicht (oder zumindest ins Institut eingesandt) werden.

Bis wann muss man im Bereich Pharmazie von der Prüfung zurücktreten, damit dies ein Rücktritt ohne weitere Konsequenzen ist?

Ein Rücktritt braucht nicht vorab angekündigt zu werden. Hauptsache ist, dass im Nachhinein die Krankschreibung fristgerecht, also binnen 7 Tagen ab Klausurdatum, da ist.

Wenn jemand im Bereich Pharmazie nicht zur Prüfung erscheint, gilt das dann als durchgefallen?

Als durchgefallen bzw. nicht bestanden gilt, wer unentschuldigt bei einem Test/einer Klausur fehlt, d. h. ohne fristgerecht eine Krankschreibung vorzulegen.