Wiederholung von Prüfungsleistungen zur Notenverbesserung
In der Prüfungsordnung kann eine einmalige Wiederholung der Prüfungsleistungen zur Notenverbesserung vorgesehen sein. Wenn der erste mögliche Prüfungstermin unmittelbar nach Abschluss der zugehörigen Lehrveranstaltung wahrgenommen wird, darf eine mit "ausreichend" 4,0 oder besser bewertete Prüfungsleistung in Form einer Klausur einmalig wiederholt werden. Hierbei wird nur die Note mit dem besseren Ergebnis gewertet.
- Im Fall von Wiederholungsprüfungen ist eine Notenverbesserung ausgeschlossen.
- Andere Formen von Prüfungsleistungen wie mündliche Prüfung, Hausarbeiten etc. sind von der Regel ausgeschlossen.
- Wurde der erste mögliche Prüfungstermin versäumt (Krankheit, Rücktritt etc.) ist eine Notenverbesserung ebenfalls ausgeschlossen.