Masterstudiengang Chemie von 1995
Präambeln
Aufgrund von § 71 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin vom 12. Oktober 1990 (GVBL S. 2165) in der Fassung vom 5. Oktober 1995 (GVBL S. 727), zuletzt geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (GVBL S. 686), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Chemie der Freien Universität Berlin am 17.6.1998 die folgende Ordnung für Studium und Prüfung im doppelsprachigen Masterstudiengang erlassen (Bestätigt durch die zuständige Senatsverwaltung am 13. August 1998):
Aufgrund von § 14 Absatz 1 Nr. 2 Teilgrundordnung vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen Nr. 24/1998) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie am 7.Juli.1999 die folgende erste Ordnung zur Änderung der Ordnung für Studium und Prüfung im doppelsprachigen Masterstudiengang Chemie an der Freien Universität Berlin vom 17. Juni 1998 erlassen (Durch die zuständige Senatsverwaltung bestätigt am 27. August 1999):
Redaktionelle Anmerkung: Die sich durch die erste Ordnung zur Änderung ergebenden Änderungen sind im nachfolgenden Text bereits eingearbeitet.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Ziel des Studiums, Mastergrad |
§ 3 | Studienbeauftragte(r), Prüfungsausschuß |
§ 4 | Zugangsvoraussetzungen |
§ 5 | Regelstudienzeit, Nachweis und Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen |
§ 6 | Studien- und Prüfungsleistungen im Schwerpunktbereich |
§ 7 | Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Gebieten der Chemie oder naturwissenschaftlichen Fächern |
§ 8 | Studien- und Prüfungsleistungen aus nicht-naturwissenschaftlichen Fächern/Fachgebieten |
§ 9 | Benotung, Maluspunkte |
§ 10 | Anmeldung zur Masterarbeit und zum Studienabschluß |
§ 11 | Masterarbeit |
§ 12 | Zeugnis und Urkunde |
§ 13 | Weitere Vorschriften |
§ 14 | Inkrafttreten und Übergangsvorschriften |
Anlage 2
____________________________________________________________________________
§ 1 Geltungsbereich
Die Ordnung regelt Zugangsvoraussetzungen, Inhalt, Aufbau und Abschluß des doppelsprachigen Masterstudienganges Chemie an der Freien Universität Berlin als Reformmodell. Die Ordnung tritt neben die weiter geltenden Ordnungen für die Diplomstudiengänge Chemie und Biochemie.
§ 2 Ziel des Studiums, Mastergrad
(1) Aufbauend auf der vorhergehenden Grundausbildung in Chemie (gemäß § 4) sollen durch den Masterstudiengang die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse in den gewählten Fachgebieten der Chemie überwiegend in englischer Sprache vermittelt werden und die Fähigkeit erworben werden, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse anzuwenden, Ergebnisse zu interpretieren und in deutscher und englischer Sprache angemessen zu kommunizieren.
(2) Der Studienabschluß wird durch ein Zeugnis bescheinigt, wenn alle Studien- und Prüfungsanforderungen nach Maßgabe dieser Ordnung erfüllt sind.
(3) Aufgrund des Zeugnisses über den bestandenen Studienabschluß wird der Hochschulgrad Master of Science (M.Sc.) verliehen.
§ 3 Studienbeauftragte(r), Prüfungsausschuß
(1) Der Fachbereich setzt einen Professor/eine Professorin als Studienbeauftragte(n) für den Masterstudiengang ein. Diese(r) ist zuständig für die Information und Beratung von Studieninteressenten/innen und Studierenden in diesem Masterstudiengang, für die Koordination des Lehrangebots und die Studienorganisation. Die/Der Studienbeauftragte koordiniert das Lehrangebot und die Studienorganisation in Abstimmung mit der/dem Dekan/in und der Ausbildungskommission. Sie/Er wird dabei durch mindestens eine Studentische Hilfskraft unterstützt.
(2) Die/Der Studienbeauftragte teilt dem/der Studierenden einen/eine Mentor/in zur Betreuung zu und zwar entsprechend der Fachrichtung, in der die Spezialisierung im Masterstudiengang erfolgen soll.
(3) Über die Zuordnung von Leistungspunkten (ECTS) zu einzelnen Studienleistungen entscheidet auf Vorschlag der/des Studienbeauftragte(n) und nach Abstimmung mit der Ausbildungskommission der Fachbereichsrat.
(4) Zuständig für die Feststellung der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen und des Studienabschlusses sowie für die Verleihung des Mastergrades ist der für die Diplomprüfung im Diplomstudiengang Chemie zuständige Prüfungsausschuß (FU-Mitteilung Nr. 35/1995). Studien- und Prüfungsleistungen werden von den prüfungsberechtigten Lehrkräften bescheinigt.
§ 4 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugangsvoraussetzungen für die Immatrikulation sind:
a) | Nachweis eines Hochschulstudiums mit Schwerpunkt Chemie und einem qualifizierten Abschluss als Bachelor of Science. Der Abschluss muss erwarten lassen, dass der Masterstudiengang erfolgreich durchgeführt wird. |
b) | Nachweis von ausreichenden englischen Sprachkenntnissen, in der Regel nachzuweisen durch ein entsprechendes Testergebnis (TOEFL mindestens 550 Punkte) oder gleichwertige Kenntnisse. |
(2) Sofern der Abschluss Bachelor of Science nicht an der Freien Universität Berlin erworben wurde, erfolgt die Immatrikulation grundsätzlich befristet für 2 Semester. Die Immatrikulation wird mit der Auflage vorgenommen, durch erfolgreiche Teilnahme an den im Masterstudiengang vorgesehenen Kursen die erforderliche Qualifikation nachzuweisen. Während der befristeten Immatrikulation kann verlangt werden, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die für das weitere Masterstudium notwendige Voraussetzungen sind.
Darüber hinaus wird die befristete Immatrikulation in der Regel mit der Maßgabe verbunden, deutsche Sprachkenntnisse zu erwerben.
Die Befristung kann auf Vorschlag des Prüfungsausschusses zweimal um jeweils zwei Semester verlängert werden. Die Befristung wird aufgehoben, sobald die fachliche Qualifikation gemäß Absatz (1) und deutsche Sprachkenntnisse durch erfolgreiche Teilnahme an den vom Fachbereich vorgesehenen Sprachkursen nachgewiesen sind.
§ 5 Regelstudienzeit, Nachweis und Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Der Studienabschluß ist bei Erfüllung aller Zugangsvoraussetzungen in der Regel nach vier Semestern zu erreichen (Regelstudienzeit). Er schließt die Anfertigung der Masterarbeit mit ein.
(2) Zur Feststellung des Studienabschlusses werden Studien- und Prüfungsleistungen des Masterstudienganges gemäß § 9 i.V.m. § 2 mit Leistungspunkten gewichtet und benotet. Die für eine Studien- und Prüfungsleistung vorgesehene Zahl von Leistungspunkten wird auf dem jeweiligen Nachweis bescheinigt, wenn die festgelegten Anforderungen mindestens mit der Note "E = ausreichend" erfüllt sind. Dabei werden als Ausbildungsformen Vorlesungen, Seminare, Übungen und Praktika, insbesondere Forschungspraktika berücksichtigt. Die Maßstäbe für die Zuordnung von Leistungspunkten entsprechen dem European Credit Transfer System (ECTS).
(3) Von den insgesamt geforderten 120 Leistungspunkten (cr) sollen nachgewiesen werden:
a) | mind. 45 cr aus Veranstaltungen für Fortgeschrittene in dem Gebiet der Chemie, in dem die Masterarbeit angefertigt wird (Schwerpunktbereich), |
b) | mind. 25 cr aus Veranstaltungen für Fortgeschrittene in anderen Gebieten der Chemie oder anderen naturwissenschaftlichen Fächern, |
c) | mind. 15 cr aus nichtnaturwissenschaftlichen Fachgebieten |
d) | 30 Punkte durch die Anfertigung der Masterarbeit und ihre mündliche Verteidigung. |
Der Prüfungsausschuß kann Abweichungen von dieser Aufteilung auf Antrag der/des Studierenden nach Stellungnahme der Mentorin / des Mentors und der/des Studienbeauftragten genehmigen.
(4) Studien- und Prüfungsleistungen, die zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang gemäß § 4 verwendet worden sind, werden im Masterstudiengang nicht erneut angerechnet. Dies gilt nicht für den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse für Studierende, die nach § 4 Absatz 1 b) zugelassen worden sind. Der Erwerb deutscher Sprachkenntnisse kann vollständig auf Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 5 Absatz 3 c) angerechnet werden.
§ 6 Studien- und Prüfungsleistungen im Schwerpunktbereich
(1) Die Studien- und Prüfungsleistungen im Schwerpunktbereich sollen den/die Studierende(n) an die Forschung in dem Bereich heranführen.
(2) Als Schwerpunktbereich sind wählbar
- Anorganische Chemie oder
- Organische Chemie oder
- Physikalische Chemie oder
- Biochemie
Außerdem sind Teilgebiete der Chemie oder Kombinationen unter Einbeziehung von Angeboten anderer Fachbereiche wählbar, sofern ein ausreichend breites Lehrangebot besteht, z.B.
- Materialforschung mit Lehrangeboten, insbesondere aus: Physikalische Chemie, Spektroskopie, Kristallographie, Makromolekularer Chemie, Oberflächenanalytik,
- Umweltchemie mit Lehrangeboten, insbesondere aus: Physikalischer Chemie, Spektroskopie, Instrumenteller Analytik, Theoretischer Chemie,
- Strukturbiologie mit Lehrangeboten, insbesondere aus: Biochemie, Kristallographie, Spektroskopie, Theoretischer Chemie,
- Theoretische Chemie mit Lehrangeboten, insbesondere aus: Computerunterstützter Chemie, Physikalischer Chemie, Informatik, Mathematik, Physik, Theoretischer Physik.
Für die Wahl eines solchen Schwerpunktbereichs ist nach entsprechender Beratung und Stellungnahme eines/einer für das jeweilige Fachgebiet zuständigen Professors/Professorin die vorherige Zustimmung des Prüfungsausschusses erforderlich.
(3) Sofern für einzelne Fachgebiete durch Beschluß des Fachbereichs Chemie oder anderer Fachbereiche Pflichtveranstaltungen für das jeweilige Hauptstudium im Diplomstudiengang festgelegt sind, ist dieses auch für den Masterstudiengang Pflicht und im Rahmen des Studienabschlusses unter Beachtung von § 5 Absatz 4 nachzuweisen.
(4) Mindestens 20 cr müssen aus Forschungspraktika nachgewiesen werden.
§ 7 Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Gebieten der Chemie oder naturwissenschaftlichen Fächern
Die weiteren Studien- und Prüfungsleistungen sollen aus Fachgebieten außerhalb des Schwerpunktbereiches gewählt werden und zeigen, daß für den Beruf notwendige fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten auch außerhalb des Schwerpunktbereichs erworben worden sind. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. In den experimentellen Fächern müssen mindestens 14 cr aus Praktika nachgewiesen werden.
§ 8 Studien- und Prüfungsleistungen aus nichtnaturwissenschaftlichen Fächern/Fachgebiete
Mit dem Studienabschluß soll der/die Studierende zeigen, daß er/sie auch außerhalb seiner Fachgebiete gemäß § 6 und § 7 berufsqualifizierende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Studien- und Prüfungsleistungen können aus beliebigen Fächern/Fachgebieten außerhalb des naturwissenschaftlichen Bereichs mit Zustimmung des Prüfungsausschusses gewählt werden. Sie sollen zeigen, daß ein deutlich über dem Anfänger-/Einführungsniveau liegender Qualifikationsstand in dem jeweiligen Fach/Fachgebiet erreicht worden ist.
§ 9 Benotung, Maluspunkte
(1) Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, für die eine Studien- und Prüfungsleistung bescheinigt werden soll, ist eine Anmeldung erforderlich. Der/Die Dozent/in setzt die/den Studienbeauftragte(n) über vorgenommene Anmeldungen in Kenntnis. Änderungen müssen von der/dem Studienbeauftragte(n) nach Stellungnahme der Mentorin / des Mentors genehmigt werden.
(2) Die Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung ist gleichzeitig die Anmeldung zur Prüfung.
(3) Die Prüfung zu einer Lehrveranstaltung muß mit etwaiger Wiederholung bis zum Vorlesungsbeginn des kommenden Semesters erfolgen. Die Terminabsprache erfolgt im Benehmen mit der/dem Studierenden.
(4) Zur Benotung einer Studien- und Prüfungsleistung sind folgende Noten zu verwenden
A | = | sehr gut (excellent) | = | 1,0 oder 1,3 |
B | = | gut (very good) | = | 1,7 oder 2,0 |
C | = | gut (good) | = | 2,3 |
D | = | befriedigend (satisfactory) | = | 2,7, 3,0 oder 3,3 |
E | = | ausreichend (sufficient) | = | 3,7 oder 4,0 |
F | = | nicht ausreichend (fail) | = | 5,0 |
(5) Die Bewertung "F = nicht ausreichend (fail)" einer Studien- und Prüfungsleistung sowie Versäumnis/Nichteinhaltung eines festgelegten Termins und Rücktritt ohne triftigen Grund werden durch die jeweilige Lehrkraft dem/der Studierenden sowie dem Prüfungsausschuß und den Studienbeauftragten mitgeteilt. Bei einer zweiten und jeder weiteren derartigen Mitteilung zu derselben Studien- und Prüfungsleistung wird jeweils ein Maluspunkt erteilt.
§ 10 Anmeldung zur Masterarbeit und zum Studienabschluß
(1) Der Anmeldung zur Masterarbeit und zum Studienabschluß beim Prüfungsausschuß sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) | Nachweis der Studienberechtigung bzw. des abschließenden Schulzeugnisses, sowie der Diplomvorprüfung in Chemie oder des Abschlusses Bachelor of Science sowie ggf. weiterer Studienabschlüsse, |
b) | Nachweis der Zulassung und Immatrikulation an der Freien Universität Berlin für den Masterstudiengang Chemie, |
c) | Nachweise über Studien- und Prüfungsleistungen mit mindestens 90 Leistungspunkten nach § 5 Absatz 3 a) - c), |
d) | der Vorschlag für das Thema einer Masterarbeit mit Zustimmung des vorgeschlagenen Betreuers/der vorgeschlagenen Betreuerin. |
e) | gegebenenfalls Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den vom Fachbereich Chemie vorgesehenen Sprachkursen. |
(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Anmeldung zur Masterarbeit und zum Studienabschluß. Er kann zulassen, daß einzelne Studien- und Prüfungsleistungen (c) sowie der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse bis zum Abschluß der Masterarbeit nachgereicht werden. Er legt Thema und die 6 Monate Bearbeitungsfrist für die Masterarbeit fest.
§ 11 Masterarbeit
(1) Die auf Deutsch oder Englisch zu verfassende Masterarbeit soll zeigen, daß der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, ein chemischen Problem aus dem Schwerpunktbereich mit wissenschaftlichen Methoden in dem festgelegten Zeitraum fachkompetent zu bearbeiten. Der Betreuer/die Betreuerin hat die Pflicht, den Kandidaten/die Kandidatin bei der Anfertigung der Masterarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren.
(2) Das Thema und die Aufgabenstellung der Masterarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Auf begründeten Antrag des Kandidaten/der Kandidatin kann der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit dem Betreuer die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängern.
(3) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat der Kandidat/die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß er/sie seine/ihre Arbeit selbständig verfaßt hat und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(4) Die Masterarbeit wird in einer einstündigen mündlichen Disputation vor dem Betreuer und einem(r) weiteren vom Prüfungsausschuß bestellten Prüfer/in und ggf. weiteren Mitgliedern des Fachbereichs verteidigt. Die Disputation beginnt mit einer höchstens 15 minütigen Vorstellung der Arbeit durch den Kandidaten/die Kandidatin. Ihr folgt eine etwa 45 minütige Diskussion und Befragung über Themen im weiteren Umfeld der Arbeit.
(5) Nach Abschluß der Disputation legen der Betreuer/die Betreuerin der Arbeit und der/die weitere zur Bewertung bestellte Prüfer/Prüferin die Note für die Masterarbeit gemäß § 9 fest. Dabei soll die schriftliche Leistung mit dem größerem Gewicht in die Bewertung eingehen als die mündliche Leistung. Soweit sich Betreuer/in und weitere Prüfer/in nicht auf eine gemeinsame Note verständigen können, wird das arithmetische Mittel der von beiden jeweils einzeln festgesetzten Noten als Note gemäß Satz 1 festgelegt.
§ 12 Zeugnis und Urkunde
(1) Der Studienabschluß ist erreicht, wenn die nach § 5 Absatz 3 geforderten Leistungspunkte nachgewiesen sind und die Zahl von insgesamt fünf Maluspunkten nicht überschritten worden ist.
(2) Zur Ermittlung der Note des Studienabschlusses werden die Noten für die einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen getrennt nach den Bereichen gemäß § 5 Absatz 3 zunächst mit den jeweiligen Leistungspunkten multipliziert und durch die Gesamtzahl der jeweils einbezogenen Leistungspunkte dividiert.
(3) Bei der Ermittlung der Noten gemäß Absatz 2 wird bei dem Notenwert nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt. Die Noten für den jeweiligen Bereich und die Gesamtnote auf dem Zeugnis lauten
Bei einem Notenwert bis 1,5 |
= | sehr gut (excellent) | = | A |
Bei einem Notenwert über 1,5 bis 2,0 |
= | gut (very good) | = | B |
Bei einem Notenwert über 2,0 bis 2,5 |
= | gut (good) | = | C |
Bei einem Notenwert über 2,5 bis 3,5 |
= | befriedigend (satisfactory) | = | D |
Bei einem Notenwert über 3,5 bis 4,0 |
= | ausreichend (sufficient) | = | E |
Bei einem Notenwert über 4,0 |
= | nicht ausreichend (fail) | = | F |
(4) Es werden ein Zeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des Grades Master of Science (M.Sc.) ausgefertigt. Zeugnis und Urkunde werden von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem/der Dekan/in unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Freien Universität Berlin versehen. Zeugnis und Urkunde sind deutsch- und englischsprachig.
§ 13 Weitere Vorschriften
Soweit in dieser Ordnung Verfahrensvorschriften nicht geregelt sind, gelten hierfür die Regelungen der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Chemie vom 27. Juli 1995 (FU-Mitteilungen Nr. 35/1995) und der Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten der Freien Universität Berlin vom 12. Februar 1997 (FU-Mitteilungen Nr. 13/1997) sinngemäß. Dies gilt insbesondere für Fragen der Anerkennung von Studienleistungen zur Erlangung des Diploms oder des Mastergrades, die im jeweils anderen Studiengang oder an anderen Universitäten erarbeitet wurden.
§ 14 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
Die Ordnung tritt nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Freien Universität Berlin in Kraft. Sie ist auch auf die Studierenden anzuwenden, die nach dem Grundsatzbeschluß des Akademischen Senats vom 9. Juli 1997 ihr Studium mit dem Abschlußziel Master of Science gemäß § 2 Absatz 3 an der Freien Universität Berlin vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben.
Anlage 1
entfallen
Anlage 2