Dekanaten und ggf. Gremien gehen anonymisierte Auswertungen der Lehrveranstaltungsevaluation des Semesters zu. Diese Auswertungen werden nicht dazu verwendet, negative personalrechtliche Maßnahmen durchzusetzen. (§10)
Studierende eines Fachbereichs bzw. Zentralinstituts werden über wesentliche Maßnahmen im Rahmen der Qualitätsentwicklung im Zuge von Evaluationsergebnissen informiert. Dies kann aggregierte oder anonymisierte Gesamtwertungen beinhalten. (§10)
Die Lehrenden […] sind verpflichtet, sich an der Umsetzung der daraus abgeleiteten Maßnahmen zu beteiligen. (§1)
Alle mit der Durchführung von Evaluationsverfahren befassten Personen sind zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, insbesondere gemäß dem Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) und dem Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) verpflichtet. (§11)