Rechtliche Grundlagen
Auszüge aus der Evaluationsrichtlinie der Freien Universität Berlin:
- Alle Mitglieder der Freien Universität Berlin sind zur Mitwirkung an Evaluationen verpflichtet. (§1)
- Evaluationen dienen der internen Standortbestimmung und Weiterentwicklung der Qualität des Studien- und Lehrangebots, der Förderung eines Qualitätsbewusstseins und konstruktiven Dialogs innerhalb der Universität sowie der internen und externen Rechenschaftslegung. (§2)
- An der Freien Universität Berlin werden regelmäßig Lehrveranstaltungsevaluationen durchgeführt. Zweck der Lehrveranstaltungsevaluation ist es, den Lehrenden zu einzelnen Lehrveranstaltungen eine individuelle Rückmeldung aus Studierendensicht […] zu geben. (§8)
- Grundsätzlich sollen in einem Turnus von zwei Jahren wesentliche Lehrveranstaltungen eines Fachbereiches bzw. Zentralinstituts evaluiert werden. Die Fachbereiche bzw. Zentralinstitute entscheiden, welche konkreten Lehrveranstaltungen pro Semester evaluiert werden und wie dabei eine faire Verteilung zwischen einzelnen Lehrenden bzw. Lehrveranstaltungsformen hergestellt wird. (§9)
- Für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die erstmals in der akademischen Lehre eingesetzt werden, sowie für erstberufene Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen erfolgt die Lehrveranstaltungsevaluation mit dem Instrument zur Erfassung der Lehrkompetenz (LeKo) – schwerpunktmäßig im ersten Jahr der Lehrtätigkeit. (§9) - weitere Informationen für „Erstlehrende“
- Dekanaten und ggf. Gremien gehen anonymisierte Auswertungen der Lehrveranstaltungsevaluation des Semesters zu. Diese Auswertungen werden nicht dazu verwendet, negative personalrechtliche Maßnahmen durchzusetzen. (§10)
- Studierende eines Fachbereichs bzw. Zentralinstituts werden über wesentliche Maßnahmen im Rahmen der Qualitätsentwicklung im Zuge von Evaluationsergebnissen informiert. Dies kann aggregierte oder anonymisierte Gesamtwertungen beinhalten. (§10)
- Die Lehrenden […] sind verpflichtet, sich an der Umsetzung der daraus abgeleiteten Maßnahmen zu beteiligen. (§1)
- Alle mit der Durchführung von Evaluationsverfahren befassten Personen sind zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, insbesondere gemäß dem Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) und dem Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) verpflichtet. (§11)