Studienabschlussarbeit (Bachelorarbeit, Masterarbeit)
Gemäß den Prüfungsordnungen der Studiengänge „Chemie Bachelor“ und „Chemie für das Lehramt (Bachelor)“ beträgt die reguläre Bearbeitungszeit für eine Bachelorarbeit 300 Stunden. Dieser Aufwand ist regulär in einer Bearbeitungsfrist von maximal 8 Wochen abzuleisten.
Gemäß der Prüfungsordnung des Studiengangs „Chemie Master“ beträgt die reguläre Bearbeitungszeit für eine Masterarbeit 900 Stunden. Dieser Aufwand ist regulär in einer Bearbeitungsfrist von maximal 6 Monaten abzuleisten.
Zulässige Gründe für eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist sind
- Nachgewiesene Prüfungsunfähigkeit
- Im Falle einer Bachelorarbeit auch die gleichzeitige Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die für den Studienabschluss notwendig sind.
Die zugrunde liegende Rechtsgrundlage ist die RSPO (§§ 11 und 19), im Falle der Bachelorarbeit zusätzlich die zugehörige Prüfungsordnung.
Eine Prüfungsunfähigkeit liegt vor,
- wenn der/die Kandidatin aus persönlichen Gründen (z.B. wegen Krankheit) die Abschlussarbeit für einen bestimmten Zeitraum nicht bearbeiten kann oder
- wenn für die Abschlussarbeit benötigte unverzichtbare und nicht redundant vorhandene Ressourcen unvorhersehbar temporär nicht zur Verfügung stehen, also z.B. ein Messgerät ausgefallen ist und repariert werden muss und wenn der Ressourcenausfall nicht durch Umstellungen im (zeitlichen) Ablauf des Arbeitsplans aufgefangen werden kann.
Die Fristverlängerung ist so zügig wie möglich (d.h. nicht erst "auf den letzten Drücker") über das Prüfungsbüro beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Persönliche Gründe sind vom Kandidaten, der Kandidatin selbst zu belegen (z.B. durch ein Attest), das Fehlen benötigter Ressourcen ist vom zuständigen Arbeitsgruppenleiter oder der zuständigen Arbeitsgruppenleiterin zu bescheinigen. Beträgt die nachgewiesene Prüfungsunfähigkeit mehr als die Hälfte der regulären Bearbeitungszeit, kann der Prüfungsausschuss gemäß der Prüfungsordnung der jeweiligen Studiengänge entscheiden, dass die Arbeit neu erbracht werden muss. Die Abschlussarbeit gilt in diesem Fall als nicht unternommen.
Ein Antrag auf die Verlängerung der Bearbeitungsfrist von Bachelorarbeiten wegen gleichzeitigem Besuch von Lehrveranstaltungen ist zeitgleich mit dem Antrag zur Anfertigung der Bachelorarbeit beim Prüfungsbüro einzureichen. Die maximale Fristverlängerung beträgt in diesem Fall 4 Wochen, wodurch sich die Bearbeitungsfrist der Bachelorarbeit auf maximal 12 Wochen verlängert. Fristverlängerungen werden in einem Maße gewährt, dass die vorgesehene Bearbeitungszeit von 300 Stunden erbracht werden kann. Die parallele Teilnahme an Lehrveranstaltungen darf nicht so hoch sein, dass innerhalb der maximalen Bearbeitungsfrist von 12 Wochen der Arbeitsaufwand von 300 Stunden nicht mehr erbracht werden kann.