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Aufgaben des Institutsrats gemäß BerlHG

Nach dem Berliner Hochschulgesetz in der ab dem 3. Juni 2011 geltenden Fassung sind die Aufgaben und die Zusammensetzung des Institutsrats wie folgt geregelt:

§75 - Einrichtungen der Fachbereiche

(1) Die Fachbereiche der Universitäten und der Hochschule der Künste können sich in

  • wissenschaftliche,
  • künstlerische und
  • wissenschaftlich-künstlerische

Einrichtungen gliedern. An Fachbereichen, deren Größe und Aufgabenstellung die Gliederung in Einrichtungen nicht erfordern, kann hierauf verzichtet werden.

(2) Die Einrichtung wird durch einen Geschäftsführenden Direktor oder eine Geschäftsführende Direktorin im Rahmen der Beschlüsse des Institutsrats geleitet und verwaltet. Er oder sie kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Institutsrats die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen treffen. Die Befugnis des Institutsrates, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.

(3) Es wird ein Institutsrat gewählt, dem vier Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen und je ein Vertreter oder eine Vertreterin der übrigen Gruppen gemäß § 45 Absatz 1 angehören. Abweichend von Satz 1 kann der Fachbereichsrat auf Antrag der Einrichtung für den Institutsrat eine Zusammensetzung im Verhältnis 7 : 2 : 2 : 2 festlegen. Der Institutsrat wählt den Geschäftsführenden Direktor oder die Geschäftsführende Direktorin und deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin aus dem Kreis der ihm angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Gehören einer Einrichtung weniger als vier Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen an, verringert sich die Zahl der Stimmberechtigten aus den übrigen Gruppen entsprechend. Näheres regelt die Grundordnung.

(4) Der Institutsrat fasst Beschlüsse über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Einrichtung. Dazu gehört die Verteilung von Stellen und von Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte an Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Er beschließt auch über die Vorschläge zur Begründung und Beendigung der Rechtsverhältnisse von Personen, die der Einrichtung zugewiesen sind, und über ihre Verwendung. Sind Personen einzelnen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zugewiesen, so ergeht der Beschluss nach Satz 3 auf deren Vorschlag.

(5) Der Institutsrat beruft mindestens einmal im Semester eine Institutsversammlung aller Mitglieder der Einrichtung ein.

 
Kommentar zu §75(3): Der Institutsrat des Instituts für Chemie und Biochemie besteht gemäß §75 (3) BerlHG aus 7:2:2:2 Mitgliedern der vier Statusgruppen der Professoren/innen, wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen, Studierenden und sonstigen Mitarbeiter/innen (Beschluss vom 14.11.2012).

 

§47 - Beschlussfassung

(1) Die Hochschulgremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird ein Gremium nach Beschlussunfähigkeit zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut einberufen, so ist es in jedem Fall beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wird.

(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(3) Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen unmittelbar betreffen, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zu Stande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Bei Berufungsvorschlägen ist in einem solchen Fall die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.

(4) Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt. In Personalangelegenheiten, einschließlich der Berufungsvorschläge und der Erteilung von Lehraufträgen, ist stets geheim abzustimmen. 3Abstimmungen im schriftlichen Verfahren sind zulässig, sofern kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.